§ 1 – Name und Wesen
Der „Schachbezirk Freiburg/Breisgau e.V.“, im folgenden „Bezirk“ genannt, hat seinen Sitz in Freiburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
2.1
Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2.2
Der Bezirk ist Mitglied im Badischen Schachverband e.V. und im Badischen Sportbund Freiburg. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen als für sich bindend an.
2.3
Seine Aufgabe ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin nach den Grundsätzen des Amateursports. Er widmet sich vor alllem auch der Aufgabe, die Jugend für das Schachspiel zu gewinnen.
2.4
Entsprechend seiner Aufgabe ist der Bezirk parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
2.5
Der Bezirk ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.6
Mittel des Bezirkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirkes.
2.7
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 – Mitgliedschaft
4.1
Mitglied im Bezirk können nur Schachvereine oder Vereine mit Schachabteilung werden.
4.2
Die Aufnahme als Mitglied in den Bezirk setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
4.3
Über die Aufnahme entscheidet der Bezirksvorstand.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Bezirks im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen teilzunehmen.
5.2
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen des Bezirkes nach Kräften zu fördern.
5.3
Die Mitglieder haben Beiträge an den Bezirk zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Bezirksversammlung.
5.4
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Vertreter zur Bezirksversammlung zu entsenden.
§ 6 – Ende der Mitgliedschaft
6.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Vereinsauflösung oder Ausschluss.
6.2
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirksvorstand.
6.3
Der Bezirksvorstand kann aus schwerwiegenden Gründen Mitglieder ausschließen.
6.4
Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen mit eingeschriebenem Brief beim Bezirksvorstand gegen den Ausschluss Einspruch zu erheben. Bei Einspruch fällt die endgültige Entscheidung durch die Bezirksversammlung.
§ 7 – Bezirksorgane
Die Organe des Bezirkes sind:
- die Bezirksversammlung
- der Bezirksvorstand
- die Kassenprüfer
§ 8 – Bezirksversammlung
8.1
Die Bezirksversammlung ist einmal jährlich durch den Bezirksleiter einzuberufen. Eine Versammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt, oder wenn der Bezirksvorstand dies für erforderlich hält. Eine Versammlung ist durch Veröffentlichung der Tagesordnung mit Angabe von Termin und Ort der Versammlung sowie spätester Einreichungstermin für Anträge zur Versammlung im Verbandsorgan des Badischen Schachverbandes e.V. einzuberufen. Die Einberufung ist spätestens in dem Kalendermonat vor dem Versammlungstermin zu veröffentlichen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.2
Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Bezirksvorstandes
- Bericht der Kassenprüfer mit Entlastung des Kassenwartes
- Entlastung des Bezirksvorstandes
- Wahl des Bezirksvorstandes und zweier Kassenprüfer
- Bestätigung des Bezirksjugendwartes
- Festsetzung des Bezirksbeitrages
- Beschlußfassung über den Haushaltsplan
- Wahl der Delegierten für den Verbandstag
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Bezirksversammlung schriftlich beim Bezirksleiter einzureichen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
8.3
Beschlussfassung der Bezirksversammlung.
- Den Vorsitz der Bezirksversammlung führt der Bezirksleiter
- Die Bezirksversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor.
- Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimmabgabe für ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht die Satzung entgegensteht.
- Die Wahl der Mitglieder für den Bezirksvorstand und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
- Für die Wahl des Bezirksvorstandes und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
- Über jede Bezirksversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Bezirksleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar zugeschickt.
§ 9 – Bezirksvorstand
9.1
Dem Bezirksvorstand gehören an:
- der Bezirksleiter
- der Stellvertreter des Bezirksleiters
- der Schriftführer
- der Kassenwart
- der Spielleiter der Mannschaftskämpfe
- der Spielleiter für Pokal/Blitz
- der Schulschachwart
- der Jugendwart
- der Pressewart
- der Referent für Wertungszahlen
- der Seniorenbeauftragte
- der Internetbeauftragte
- vier Beisitzer
9.2
Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt und dürfen dem Bezirksvorstande nicht angehören.
9.3
In den geraden Jahren stehen folgende Posten zur Wahl:
b. der Stellvertreter des Bezirksleiters
d. der Kassenwart
f. der Spielleiter für Pokal/Blitz
k. der Referent für Wertungszahlen
l. der Internetbeauftragte
m.zwei Beisitzer
In den ungeraden Jahren stehen die anderen Posten zur Wahl:
a. der Bezirksleiter
c. der Schriftführer
e. der Spielleiter für Mannschaftskämpfe
g. der Schulschachwart
i. der Pressewart
k. der Seniorenbeauftragte
m. zwei Beisitzer
Der h. Jugendwart wird von der Jugendversammlung des Bezirks gewählt und muss von der Bezirksversammlung bestätigt werden.
9.4
Der Bezirksvorstand regelt alle Bezirksangelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ des Badischen Schachverbandes vorbehalten sind oder von der Bezirksversammlung entschieden werden.
9.5
Die Sitzungen des Bezirksvorstandes werden vom Bezirksleiter oder seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen.
9.6
Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der Bezirksleiter oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Bezirksleiters, bei Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
9.7
Der Bezirk wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Bezirksleiter und seinen Stellvertreter. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
9.8
Der Kassenwart führt die gesamten Kassengeschäfte des Bezirkes. Er erstellt den Jahresabschlussbericht für die Bezirksversammlung und legt jeweils einen Haushaltsplan für das kommende Jahr zur Beschlußfassung vor.
§ 10 – Mitgliedsbeiträge und Rechnungsführung
10.1
Die Mitgliedsbeiträge werden in der Bezirksversammlung festgesetzt.
10.2
Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens vier Wochen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Im Falle des Verzugs kann der Bezirksvorstand das Mitglied bis zur Zahlung vom Spielbetrieb ausschließen.
10.3
Die Bezirkskasse ist jährlich einmal durch die gewählten Kassenprüfer vor der Bezirksversammlung zu prüfen. Unvermutete Prüfungen sind zulässig.
§ 11 – Jugendordnung
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Bezirkssatzung
§ 12 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Bezirksversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 – Auflösung des Bezirks
13.1
Die Auflösung des Bezirkes kann nur durch die zu diesem Zwecke einberufene Bezirksversammlung erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder.
13.2
Bei Auflösung des Bezirks ist das vorhandene Vermögen dem Badischen Schachverbande e.V. zuzuführen, mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 14 – Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Bezirksversammlung am 14. Juni 1988 in Endingen beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bezirksjugendordnung
§ 1 – Name und Wesen
Die Schachjugend Bezirk Freiburg ist als Jugendabteilung des Bezirkes die freie Gemeinschaft der Jugend der Schachvereine und Schachabteilungen des Schachbezirks Freiburg/Breisgau e.V.
Sie ist mit Ausnahme des Schulschachs zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Bezirks.
Die Jugendordnung als Teil der Bezirksordnung ist Grundlage für die Jugendabteilung des Schachbezirks Freiburg/Breisgau e.V. Die Schachjugend Bezirk Freiburg führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Bezirkssatzung.
§ 2 – Ziele
2.1
Die Jugendabteilung des Schachbezirks gibt den jugendlichen Mitgliedern der Vereine Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert das Schachspiel als sportliche Disziplin, das in besonderem Maße dazu geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Entwicklung und Bildung der Jugend zu dienen.
2.2
Die Schachjugend Bezirk Freiburg bekennt sich zu den Grundsätzen und Zielen der Schachjugend Baden.
§ 3 – Zweck und Aufgaben
3.1
Aufgabe der Schachjugend Bezirk Freiburg sind:
- Durchführen von Wettkämpfen und Turnieren
- Ausbildung durch Schulungen
- Planung, Organisation und Durchführung besonderer Veranstaltungen
- Kontakte zu anderen Bezirken
3.2
Der Schachjugend Bezirk Freiburg obliegt in Abstimmung mit dem Schachbezirk die Vertretung der Jugendlichen des Bezirkes gegenüber dem Badischen Schachverband, der Schachjugend Baden und anderen Sportorganisationen.
§ 4 – Mitgliedschaft
4.1
Die Schachjugend Bezirk Freiburg besteht aus der Jugend der Mitgliedsvereine des Schachbezirks Freiburg e.V.
4.2
Zur Schachjugend Bezirk Freiburg zählen:
- Die Jugendlichen der Mitgliedsvereine des Schachbezirks Freiburg bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Stichtag ist der 01.01.)
- Jugendwarte, – leiter, -trainer und andere für die Schachjugend Bezirk Freiburg oder für die Jugend der Mitgliedsvereine tätige.
§ 5 – Finanzierung
Die Jugendabteilung erhält nach Vorlage ihres Haushaltsvorschlages jährlich einen Betrag vom Bezirk, der dem Vorhaben der Jugendabteilung und den Möglichkeiten des Bezirks angemessen ist. Sie ist berechtigt, daneben einen Beitragssatz direkt von den einzelnen Vereinen des Schachbezirks zu erheben, den die Jugendversammlung in Höhe und Staffelung beschließen und die Bezirksversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigen muss.
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Bezirk zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie sonstigen Einnahmen (z.B. Startgelder). Sie ist verantwortlicher Empfänger von Zuschüssen für jugendpflegerische Maßnahmen an den Bezirk. Die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel erfolgt nach der Finanzordnung der Schachjugend.
§ 6 – Organe
Organe der Schachjugend Bezirk Freiburg sind:
- der Jugendausschuss
- die Jugendversammlung
§ 7 – Jugendausschuss
7.1
Der Jugendausschuss der Schachjugend wird gebildet durch den
- Bezirksjugendwart und 1. Turnierleiter
- stellvertretenden Bezirksjugendwart und 2. Turnierleiter
- Jugendkassenwart
- Jugendsprecher
- stellvertretenden Jugendsprecher
7.2
Die Jugendversammlung wählt den Jugendausschuss mit Ausnahme des Jugendsprechers und des stellvertretenden Jugendsprechers für zwei Jahre. Der Jugendsprecher und der stellvertretende Jugendsprecher wird nach § 11.3 gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes Mitglied eines Vereines des Schachbezirks Freiburg. Für die Jugendsprecher gelten dabei die in § 11.3 gemachten Einschränkungen.
7.3
Wird ein Ausschussamt im Laufe der Wahlperiode frei, ist der Jugendausschuss berechtigt, bis zur nächsten Jugendversammlung das Amt anderweitig zu besetzen.
7.4
Der Bezirksjugendwart oder sein Stellvertreter vertritt die Schachjugend Bezirk Freiburg nach innen und außen. Er bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter ist Vorsitzender des Jugendausschusses. Der Bezirksjugendwart gehört dem Vorstand des Schachbezirks Freiburg an und bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung durch die Bezirksversammlung.
7.5
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Schachbezirks Freiburg und der Jugendordnung der Schachjugend sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Er regelt alle Jugendangelegenheiten, sofern sie nicht von der Bezirksjugendversammlung oder der Schachjugend Baden entschieden werden.
7.6
Jedes Mitglied des Jugendausschusses hat in dessen Sitzungen eine Stimme. Dieser fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7.7
Der Vorsitzende ruft nach Bedarf Sitzungen des Jugendausschusses ein, jedoch mindestens einmal jährlich. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens zwei Ausschussmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
7.8
Die Einberufung des Jugendausschusses soll mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Er ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist.
7.9
Der Jugendausschuss hat das Recht, nicht stimmberechtigte Mitarbeiter für besondere, befristete Aufgaben heranzuziehen.
§ 8 – Jugendversammlung
8.1
Die Jugendversammlung besteht aus dem Jugendausschuss, den Vereinsjugendleitern und -jugendsprechern des Bezirkes. Den Vorsitz führt der Bezirksjugendwart.
8.2
Die ordentliche Jugendversammlung tritt mindestens einmaljährlich zusammen. Sie findet in der Regel vor der jährlichen Bezirksversammlung statt. Sie wird mindestens vier Wochen vor dem durch den Jugendausschuss festgelegten Termin durch den Vorsitzenden der Schachjugend Bezirk Freiburg unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
8.3
Der Jugendausschuss kann eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichetet, wenn es mindestens ein Viertel der Vereine des Schachbezirks Freiburg/Breisgau unter Angabe von Gründen verlangt.
Die außerordentliche Jugendversammlung muss in diesem Falle innerhalb von vier Wochen stattfinden. Sie ist in dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin, schriftlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
8.4
Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlußfähig.
8.5
Die Jugendversammlung ist zuständig für:
- Erlass, Änderung und Ergänzung der in § 14 aufgeführten Ordnungen
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
- Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses und der Kassenprüfer
- Entlastung des Jugendausschusses
- Wahl des Jugendausschusses
- Wahl der Delegierten für die Jugendversammlung der Schachjugend Baden
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
8.6
Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung bzw. eine Woche vor der außerordentlichen Jugendversammlung schriftlich beim Bezirksjugendwart eingereicht sein. Sie sind den anderen Ausschussmitgliedern spätestens eine Woche vor der Jugendversammlung bzw. drei Tage vor der außerordentlichen Jugendversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Alle Anträge sind mit schriftlicher Begründung beim Bezirksjugendwart einzureichen.
Antragsberechtigt ist der in § 4.2 genannte Personenkreis
8.7
Die Jugendversammlung kann nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen. Dringlichkeitsanträge können zur Beschlußfassung zugelassen werden, wenn sich mehr als zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten hierfür entscheiden. Dringlichkeitanträge auf Änderung der Jugendordung sind unzulässig.
8.8
Stimmberechtigt sind:
- die Mitglieder des Jugendausschusses außer bei Entlastungen)
- die Jugendleiter der Vereine des Schachbezirks Freiburg oder ihre beauftragten Stellvertreter
- die Jugendsprecher der Vereine des Bezirkes oder deren jugendliche Vertreter
8.9
Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; jeder Verein kann maximal zwei Delegierte stellen: Den Vereinsjugendleiter bzw. -wart und den Vereinsjugendsprecher bzw. deren jeweilige beauftragte Vertreter. Bezirksjugendausschußmitglieder haben je eine Stimme, die nicht auf die Stimmenzahl ihres Vereines angerechnet wird.
8.10
Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Ordnung für eine Abstimmung keine andere Mehrheit bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9 – Wahlen
9.1
Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
9.2
Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl auf einstimmigen Wunsch der Versammlung durch offene Abstimmung erfolgen.
9.3
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, erklärt haben.
§ 10 – Protokoll
Über jede Sitzung des Jugendausschusses und der Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss enthalten: eine Liste sämtlicher Anwesender, die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung des jeweiligen Gremiums genehmigt werden. Jedem Verein des Schachbezirks Freiburg ist ein Exemplar zuzuschicken.
§ 11 – Jugendsprecher
11.1
Die Vereine des Bezirkes entsenden zur Jugendversammlung je einen Jugendsprecher bzw. einen beauftragten Jugendspieler als Vertreter.
11.2
Zur Ausübung des aktiven und passiven Stimm- und Wahlrechts muss als untere Altersbegrenzung das zwölfte Lebensjahr vollendet sein, als obere Altersbegrenzung gilt das Auslaufen der Amtsperiode beim Erreichen des in § 4.2 unter 1. festgelegten Höchstalters.
11.3
Bei der Wahl des Jugendsprechers der Schachjugend Bezirk Freiburg und seines Stellvertreters sind nur die Vereinsjugendsprecher bzw. deren beauftragte Vertreter stimmberechtigt.
Die Wahl findet jährlich während der ordentlichen Jugendversammlung statt. Das passive Wahlrecht ist in diesem Falle nach oben auf das in § 4.2.1 festgelegte Höchstalter begrenzt.
§ 12 – Fachausschüsse
Sowohl die Jugendversammlung als auch der Jugendausschuss sind berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben Fachausschüsse zu bilden.
§ 13 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird durch den Kassenwart und die Kassenprüfer des Schachbezirks Freiburg/Breisgau vorgenommen. Ihnen oder einer sonstigen vom Bezirksvorstand damit beauftragten Person ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Bezirksjugendversammlung die Kasse und die Buchführung der Schachjugend Bezirk Freiburg auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und der Jugendversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14 – Geschäftsführung
Die Regelung der Arbeit bei der Geschäftsführung erfolgt durch eine Geschäfts-, eine Finanz- und eine Spielordnung.
§ 15 – Schlussbestimmungen
15.1
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten analog die Bestimmungen der Bezirkssatzung
15.2
Beschlüsse der Organe der Jugendabteilung müssen, sofern sie nicht der Zustimmung der Bezirksversammlung bedürfen, durch den Vorstand des Schachbezirkes Freiburg/Breisgau genehmigt werden.
Beschlüsse, die nicht die Billigung des Vorstandes gefunden haben, werden vor ihrer Ausführung an den Jugendausschuss bzw. die Jugendversammlung zurückverwiesen. Finden Sie dort erneut ihre Bestätigung, entscheidet die Bezirksverammlung endgültig.
15.3
Die Jugendordnung muss von der Bezirksversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verabschiedet werden. Sie tritt nach der Bestätigung durch die Bezirksversammlung mit der Eintragung in das Vereinsregister als Anhang der Bezirkssatzung in Kraft.
Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Zweidrittelmehrheit der Jugendversammlung und einer Bestätigung durch mindestens Zweidrittelmehrheit in der Bezirksversammlung.